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   LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12   

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LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12 (https://dejure.org/2012,9690)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.04.2012 - 13 S 15/12 (https://dejure.org/2012,9690)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. April 2012 - 13 S 15/12 (https://dejure.org/2012,9690)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2978
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. nur BGHZ 160, 377 m.w.N.).

    So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs - wie hier - durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. BGHZ 160, 377 m.w.N.).

    Denn dem Geschädigten stand wie jedem anderen Eigentümer eines Fahrzeugs, das zu privaten Zwecken genutzt wird, Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs zu (BGHZ 160, 377, 383 f; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 68 m.w.N.).

    Erforderlich sind Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545).

  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 20/93

    Unverhältnismäßigkeit von Mietwagenkosten bei unfallbeschädigtem Taxi

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12
    Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist deshalb nicht schon dann überschritten, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den ansonsten drohenden Gewinnausfall (sei es auch erheblich) übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 - VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, und vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93, VersR 1994, 64).

    Die Erstrichterin ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB eine Gegenüberstellung der um den Umsatzsteueranteil und die ersparten Eigenaufwendungen gekürzten Mietwagenkosten mit dem Gewinn erfolgen darf, den der geschädigte Taxiunternehmer durch den Einsatz des angemieteten Fahrzeuges tatsächlich erwirtschaftet hat und den der Schädiger wertmäßig nach § 251 Abs. 2 BGB zu ersetzen hätte (vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 aaO und 19.10.1993 aaO; KG, Urteil vom 27.03.2000 - 12 U 6791/98, juris; KG, ZfS 2004, 560).

    (1) Die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB ist in Fällen wie dem vorliegenden davon abhängig, ob die Entscheidung zur Herstellung, also zur Naturalrestitution, aus der vorausschauenden Sicht eines vernünftig handelnden Unternehmers unvertretbar erscheint (vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 aaO und vom 19.10.1993 aaO).

    ee) Ein solches Verhältnis legt zwar grundsätzlich die Annahme nahe, dass die Anmietung eines Ersatztaxis unvertretbar war (vgl. dazu auch die Fallgestaltungen in: BGH, Urteil vom 19.10.1993 aaO für eine Überschreitung um 283%; OLG Karlsruhe, NZV 1989, 71, für 239%; OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 984, für 290%; LG Wiesbaden, Schaden-Praxis 2011, 258, für 166%; LG Mainz, Urteil vom 28.06.2011 - 3 S 185/10 - für 300%).

  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12
    Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist deshalb nicht schon dann überschritten, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den ansonsten drohenden Gewinnausfall (sei es auch erheblich) übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 - VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, und vom 19.10.1993 - VI ZR 20/93, VersR 1994, 64).

    Die Erstrichterin ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB eine Gegenüberstellung der um den Umsatzsteueranteil und die ersparten Eigenaufwendungen gekürzten Mietwagenkosten mit dem Gewinn erfolgen darf, den der geschädigte Taxiunternehmer durch den Einsatz des angemieteten Fahrzeuges tatsächlich erwirtschaftet hat und den der Schädiger wertmäßig nach § 251 Abs. 2 BGB zu ersetzen hätte (vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 aaO und 19.10.1993 aaO; KG, Urteil vom 27.03.2000 - 12 U 6791/98, juris; KG, ZfS 2004, 560).

    (1) Die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB ist in Fällen wie dem vorliegenden davon abhängig, ob die Entscheidung zur Herstellung, also zur Naturalrestitution, aus der vorausschauenden Sicht eines vernünftig handelnden Unternehmers unvertretbar erscheint (vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 aaO und vom 19.10.1993 aaO).

  • OLG Karlsruhe, 14.10.1988 - 10 U 54/88

    Anspruch eines Taxiunternehmers auf Erstattung aufgewendeter, die Höhe des

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12
    ee) Ein solches Verhältnis legt zwar grundsätzlich die Annahme nahe, dass die Anmietung eines Ersatztaxis unvertretbar war (vgl. dazu auch die Fallgestaltungen in: BGH, Urteil vom 19.10.1993 aaO für eine Überschreitung um 283%; OLG Karlsruhe, NZV 1989, 71, für 239%; OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 984, für 290%; LG Wiesbaden, Schaden-Praxis 2011, 258, für 166%; LG Mainz, Urteil vom 28.06.2011 - 3 S 185/10 - für 300%).

    Bedenkt man nämlich, dass es sich bei dem Zeugen ... - wie das Amtsgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt hat - um einen Einzelunternehmer handelt, der nur über ein einziges Taxi verfügt, und der zudem zu seiner Existenzsicherung maßgeblich auf das Behalten seines kleinen Kundenstamms angewiesen ist, sind die Kosten des Ersatztaxis hier nicht unverhältnismäßig i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB, zumal sich die Überbrückungszeit von 16 Tagen im üblichen Rahmen hält (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NZV 1989, 71).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12
    Denn dem Geschädigten stand wie jedem anderen Eigentümer eines Fahrzeugs, das zu privaten Zwecken genutzt wird, Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs zu (BGHZ 160, 377, 383 f; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 68 m.w.N.).

    Erforderlich sind Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545).

  • LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten im

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12
    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Urteile vom 19.10.2007 - 13 A S 32/07 und vom 06.08.2010 - 13 S 53/10), die vom Bundesgerichtshof gebilligt wird, sind für die Eigenersparnis bei rein privat genutzten Fahrzeugen aber bereits 10% der Mietwagenkosten in Abzug zu bringen.

    vom 06.08.2010 - 13 S 53/10 m.w.N.).

  • KG, 27.03.2000 - 12 U 6791/98
    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12
    Die Erstrichterin ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB eine Gegenüberstellung der um den Umsatzsteueranteil und die ersparten Eigenaufwendungen gekürzten Mietwagenkosten mit dem Gewinn erfolgen darf, den der geschädigte Taxiunternehmer durch den Einsatz des angemieteten Fahrzeuges tatsächlich erwirtschaftet hat und den der Schädiger wertmäßig nach § 251 Abs. 2 BGB zu ersetzen hätte (vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 aaO und 19.10.1993 aaO; KG, Urteil vom 27.03.2000 - 12 U 6791/98, juris; KG, ZfS 2004, 560).

    aa) Bei der Ermittlung der ersparten Eigenaufwendungen während der Dauer der Benutzung des Mietwagens legt die Kammer bei gewerblich genutzten Fahrzeugen - wie hier - einen Betrag von 25% der Netto-Mietwagenkosten zugrunde (vgl. Kammer, Hinweisbeschluss vom 20.10.2009 - 13 S 135/09; ebenso OLG Koblenz, NZV 1988, 224; KG, Urteil vom 27.03.2000 - 12 U 6791/98, juris; KG, ZfS 2004, 560).

  • OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2892/09

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall eines Taxifahrzeugs: Ersatzfähige Kosten eines

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12
    Das ist unstreitig hier der Fall (zur schadensrechtlichen Erforderlichkeit der Tarife der Klägerin vgl. auch OLG München, NJW 2011, 936).
  • OLG Nürnberg, 21.12.1989 - 2 U 2815/89

    Ersatzfähige Mietwagenkosten im Falle eines unfallbedingten Ausfalls eines

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12
    ee) Ein solches Verhältnis legt zwar grundsätzlich die Annahme nahe, dass die Anmietung eines Ersatztaxis unvertretbar war (vgl. dazu auch die Fallgestaltungen in: BGH, Urteil vom 19.10.1993 aaO für eine Überschreitung um 283%; OLG Karlsruhe, NZV 1989, 71, für 239%; OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 984, für 290%; LG Wiesbaden, Schaden-Praxis 2011, 258, für 166%; LG Mainz, Urteil vom 28.06.2011 - 3 S 185/10 - für 300%).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12
    Das Amtsgericht ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammer, Urteil vom 15.10.2010 - 13 S 68/10, Schaden-Praxis 2010, 446), die vom Bundesgerichtshof zwischenzeitlich bestätigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008), von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen, weil die Forderungsabtretung zwischen der Klägerin und dem Geschädigten des Verkehrsunfalls, dem Zeugen ..., hinreichend bestimmt und daher wirksam sei.
  • LG Saarbrücken, 15.10.2010 - 13 S 68/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Abtretung

  • OLG Koblenz, 16.05.1988 - 12 U 1007/87

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Erstattung von Mietwagenkosten ; Verstoß

  • KG, 10.04.1997 - 12 U 279/96
  • LG Saarbrücken, 01.03.2019 - 13 S 132/18

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten auf der

    Hiervon ist, aufgrund gleicher Fahrzeugklasse, eine Eigenersparnis in Abzug zu bringen, die - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer - auf 10% zu schätzen ist (Kammer, zuletzt Urteil vom 05.04.2012 - 13 S 15/12, NJW 2012, 2978; gebilligt durch BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870, jew. m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2015 - 8 S 7887/14

    Schätzung der Eigenersparnis bei Miettaxi

    Die Kammer ist sich bewusst, dass in der Rechtsprechung überwiegend eine gegenüber einem nicht-gewerblich genutzten Mietwagen erhöhte Eigenersparnis in Abzug gebracht wird (z. B. OLG Koblenz, 16.05.1988 - 12 U 1007/87, NZV 1988, 224; KG Berlin, 27.03.2000 - 12 U 6791/98, juris; LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12, juris; wohl auch OLG Hamm, 29.05.2000 - 13 U 25/00, NZV 2001, 218).
  • AG Hamburg-St. Georg, 04.01.2018 - 923 C 76/17

    Verkehrsunfall - Reparaturverzögerungen bei Leasingfahrzeug

    Das Gericht schätzt den danach gebotenen pauschalen Abzug für einen Fahrschulwagen gem. § 287 ZPO auf jedenfalls 25 % der reinen Mietwagenkosten (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2012, Az.: 8 O 285/12; OLG Hamm, Urteil vom 12.06.1991, Az.: 13 U 255/90; LG Saarbrücken Urteil vom 05.04.2012, Az.: 13 S 15/12; s. auch Palandt, a.a.O., § 249 RN 36).
  • LG Saarbrücken, 09.10.2015 - 13 S 47/15

    Umsatzsteuerliche Auswirkungen einer Ersatzfahrzeugbeschaffung auf den

    Etwas anderes gilt gem. § 251 II BGB nur, wenn die vollständige Schadlosstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre, dh wenn ein wirtschaftlich denkender vernünftiger Unternehmer ex ante die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in der betreffenden Situation als völlig unvertretbar abgelehnt hätte (BGH, stRspr; vgl. NJW 1985, 793 = VersR 1985, 283; NJW 1993, 3321 = VersR 1994, 64; Kammer, stRspr; vgl. NJW 2012, 2978).
  • LG Gera, 11.04.2013 - 1 S 284/11

    Mietwagenkostenersatz bei gewerblich genutztem Fahrzeug

    Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt erst dann vor, wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird (vergleiche BGH Urteil vom 04.12.1984, Az. VI ZR 225/82; BGH Urteil vom 19.10.1993 Az. VI ZR 20/93, LG Saarbrücken Urteil vom 05.04.2012, Az 13 S 15/12, OLG Bamberg Urteil vom 03.05.2011, Az. 5 U 144/11 jeweils mwN).
  • LG Stuttgart, 21.03.2017 - 10 O 19/16
    nehmerisch vorausschauender Sicht nicht vertretbar; OLG Celle NZV 1999, 209: Miettaxikosten sind unverhältnismäßig, wenn sie den zu erwartenden Gewinnentgang um fast das 3, 5fache übersteigen; Landgericht Saarbrücken NJW 2012, 2978: Mietet der Geschädigte als Ersatz für sein unfallbeschädigtes Taxi ein Ersatztaxi an, dessen Mehrkosten für die gewerbliche Nutzung im Vergleich zur Anmietung eines Privatfahrzeugs den erzielten Gewinn um rund 313 % überschreiten, sind die Kosten des Ersatztaxis jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig i.S. von § 251 Abs. 2 BGB, wenn der Geschädigte als Einzelunternehmer nur über ein einziges Taxi verfügt und zu seiner Existenzsicherung maßgeblich auf das Behalten seines kleinen Kundenstamms angewiesen ist.).
  • AG Rottweil, 07.08.2017 - 5 C 324/16
    Das Landgericht Saarbrücken hat etwa bei einem Taxi-Ersatzfahrzeug 25 o/o zu Grunde gelegt (LG Saarbrüchen, Urteil vom 5.4.2012, Az.: 13 S 15/12).
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